Nun ist es amtlich. Die Arbeitszeiterfassung, das „Stechuhr-Urteil“ ist seit gestern in Deutschland für alle Arbeitgeber Plicht!
Seit Dienstag, den 13.09.2022, ist es höchstrichterlich vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden und für jeden Arbeitgeber Pflicht - Die Arbeitszeiterfassung.
Die Präsidentin des höchsten deutschen Arbeitsgerichtes, Frau Inken Gallner begründete, es habe jeder Arbeitgeber die Pflicht zur systematischen Erfassung der Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter. „Begründet wird dieses Urteil mit der Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes nach dem sogenannten Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus Mai 2019.“ V1
Der Passus im Arbeitsschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber dazu, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden. „Wenn man das deutsche Arbeitsschutzgesetz mit der Maßgabe des Europäischen Gerichtshofs auslegt, dann besteht bereits eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung“, sagte Sie in der Verhandlung.
Das heißt für Unternehmer deutschlandweit, sie müssen in Zukunft höchst penibel die Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter nachhalten und dokumentieren, hier reicht nun nicht mehr nur ein Post-it oder eine Exceltabelle zuführen, in der bisher nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden mussten und nicht die gesamte Arbeitszeit.
Ein weiterer wichtiger Punkt, der bei diesem Thema nicht vergessen werden sollte, ist die Problematik des Datenschutzes. Denn Arbeitszeit gelten als personenbezogene Daten und unterliegen damit der DSGVO. Deshalb könnte bei der Frage, auf welche Weise die täglichen Arbeitsstunden Ihrer Mitarbeiter erfasst werden, auch der Betriebsrat beziehungsweise der Datenschutzbeauftragte ein Wörtchen mitreden wollen. Aus Sicht der DSGVO müssten Unternehmen bei der Erfassung der Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter sicherstellen, dass andere Personen egal ob Kollege oder Unternehmensfremde, keinen Zugriff auf diese Informationen haben.
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