Entspannung, Abschalten vom Alltag, Urlaub – das ist die schönste Zeit des Jahres, die man sich auch verdient hat. Doch wie sind die Urlaubszeiten in der Zahnarztpraxis eigentlich geregelt? Wer hat welchen Urlaubsanspruch?
Bevor ein Arbeitsvertrag mit einer neuen Arbeitskraft aufgesetzt wird, sollten diese Fragen auch aus arbeitsrechtlicher Sicht geklärt und im Vertrag festgehalten werden.
Wer hat welchen Urlaubsanspruch?
Bei der jährlichen Urlaubsplanung stellt sich nicht nur die Frage der Einteilung, sondern auch, wie vielen freien Tagen einer Person zustehen. Ist der Urlaubsanspruch nicht im Arbeitsvertrag geregelt, gelten die gesetzlichen Regelungen nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Ausnahme: In Berlin, Hamburg, Hessen und Westfalen-Lippe gibt es einen Manteltarifvertrag, der die Urlaubsansprüche für zahnmedizinisches Fachpersonal regelt.
So regelt das BUrlG den Urlaubsanspruch
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf mindestens 24 Urlaubstage pro Jahr bei einer Sechs-Tage-Woche. Mit Arbeitstagen beziehungsweise Werktagen sind alle Tage außer Sonn- und Feiertage gemeint. In Zahnarztpraxen wird in der Regel eine Fünf-Tage-Woche vereinbart. Der Urlaubsanspruch kann dementsprechend angepasst werden. Laut Bundesurlaubsgesetz gelten für Mitarbeitende mit einer Fünf-Tage-Woche 20 Tage als Mindesturlaubsanspruch. Je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit und Alter kann der Anspruch steigen.
Wann besteht Anspruch auf den vollen Urlaub?
Ein voller Urlaubsanspruch besteht erst nach sechs Monaten ununterbrochenem Arbeitsverhältnis (Wartezeit).
Regelungen für Teilurlaub
Wird die Wartezeit nicht erfüllt, besteht in bestimmten Fällen ein Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs je vollem Beschäftigungsmonat, zum Beispiel:
- Arbeitsbeginn ist im November, daher kann die Wartezeit bis Jahresende nicht erfüllt werden.
- Kündigung erfolgt vor Ablauf der Wartezeit.
- Kündigung erfolgt nach der Wartezeit in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, z. B. Arbeitsbeginn 1.11. – Austritt 30.04.
Gemäß § 7 BUrlG soll Urlaub möglichst zusammenhängend gewährt werden, um eine tatsächliche Erholung zu ermöglichen.
Im selben Paragraphen ist zudem festgelegt, dass Wünsche von Beschäftigten nach Möglichkeit berücksichtigt werden sollen, soweit dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen (z. B. Unterbesetzung).
Tipp: Berücksichtigen Sie auch die Position und das Aufgabengebiet der urlaubsnehmenden Person. Kommt es bei den Urlaubswünschen zu Überschneidungen, entscheidet letztendlich die Praxisleitung, wer wann Urlaub nehmen kann.
Gut zu wissen: Ein einmal genehmigter Urlaub kann in der Regel nicht mehr zurückgenommen werden (Urteil: Arbeitsgericht Frankfurt Az. 2 CA 4283/05).
Übrigens: Als Arbeitgebende können Sie auch großzügigere Urlaubsregelungen treffen als gesetzlich vorgeschrieben. Eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindesturlaubs ist jedoch nicht zulässig.
Mindesturlaub bei Teilzeit
Weniger Arbeitstage bedeuten auch weniger Urlaubstage. Der Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit wird auf Basis des Vollzeitanspruchs anteilig berechnet.
Beispiel:
Eine Person arbeitet drei Tage pro Woche. Multiplizieren Sie die 20 Urlaubstage bei Vollzeit mit der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage (3), teilen Sie das Ergebnis durch fünf:
→ 20 × 3 ÷ 5 = 12 Tage Mindesturlaub
Achtung: Es wird stets zugunsten der beschäftigten Person aufgerundet.
Beispiel: 22 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche entsprechen bei einer Drei-Tage-Woche 13,2 Tagen → aufgerundet 14 Tage Urlaub.
Urlaubsanspruch bei Praktika
Bei freiwilligen Praktika gilt § 26 BBiG: Nach sechs Monaten besteht ein Anspruch auf 20 Urlaubstage pro Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche.
Dauert das Praktikum zwischen einem und fünf Monaten, besteht ein Anspruch auf zwei Urlaubstage pro Monat.
Ausnahme: Kein Urlaubsanspruch besteht, wenn die Praktikumstätigkeit keine Einbindung in den Arbeitsprozess umfasst und kein wirtschaftlicher Beitrag geleistet wird.
Bei Pflichtpraktika (z. B. im Rahmen von Schule oder Studium) besteht ebenfalls kein gesetzlicher Urlaubsanspruch.
Ausnahme: Nicht volljährige Praktikant*innen haben immer Anspruch auf Urlaub gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz.
Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Jugendliche haben je nach Alter Anspruch auf mehr Urlaubstage:
- 15 Jahre: 25 Werktage
- 16 Jahre: 22,5 Werktage
- 17 Jahre: 20,83 Werktage
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