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Urlaubsanspruch in der Zahnarztpraxis

Erstellt am: 12.06.2025, 15:06 Uhr von Katha | Zuletzt aktualisiert am: 20.05.2026, 09:05 Uhr

Urlaub ist eine wohlverdiente Auszeit vom Arbeitsalltag und essenziell für die Erholung und das Wohlbefinden jeder Person im Team. Doch wie genau wird der Urlaubsanspruch Zahnarztpraxis geregelt? Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten, und wie können Zahnarztpraxen ihre Urlaubsplanung effizient gestalten? In diesem Artikel klären wir alle wichtigen Fragen rund um den Urlaubsanspruch Zahnarztpraxis und geben nützliche Tipps für eine reibungslose Urlaubsplanung.

Urlaubsanspruch in der Zahnarztpraxis: Was müssen Arbeitgeber*innen wissen?

 

Die Urlaubsplanung in Zahnarztpraxen ist nicht nur für die Praxisleitung eine Herausforderung, sondern auch für das gesamte Team. Die Frage, wie viele freie Tage Mitarbeitenden zustehen, ist von zentraler Bedeutung. In Deutschland gelten grundsätzlich die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Wer hat welchen Urlaubsanspruch in der Zahnarztpraxis?

 

In einer Zahnarztpraxis sind die Urlaubsansprüche genauso zu klären wie in jeder anderen Branche. Wenn im Arbeitsvertrag keine speziellen Regelungen zum Urlaubsanspruch festgelegt wurden, greifen die gesetzlichen Bestimmungen. Diese besagen, dass Mitarbeitende bei einer Sechs-Tage-Woche mindestens 24 Urlaubstage pro Jahr haben müssen. In Zahnarztpraxen ist es jedoch üblich, eine Fünf-Tage-Woche zu vereinbaren, was den Urlaubsanspruch auf mindestens 20 Tage reduziert.

Ausnahme: In bestimmten Regionen wie Berlin, Hamburg, Hessen und Westfalen-Lippe gibt es spezielle Manteltarifverträge, die den Urlaubsanspruch für das zahnmedizinische Fachpersonal regeln. Hier sollten Zahnarztpraxen besondere Aufmerksamkeit auf die jeweiligen Tarifbestimmungen legen.

 

Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz

Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben alle Mitarbeitenden Anspruch auf mindestens 24 Urlaubstage pro Jahr bei einer Sechs-Tage-Woche. Dieser Anspruch wird entsprechend angepasst, wenn eine Fünf-Tage-Woche vereinbart wird, was zu einem Mindestanspruch von 20 Tagen führt. Weitere Urlaubstage können je nach Betriebszugehörigkeit und Alter gewährt werden.

 

Wann besteht Anspruch auf den vollen Urlaub?

Ein Mitarbeitender hat erst nach einer sechsmonatigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Die Wartezeit muss erfüllt sein, damit der vollständige Urlaubsanspruch gewährt werden kann.

Teilurlaub: Falls die Wartezeit nicht erreicht wird, kann ein Teilurlaub gewährt werden, der auf der Grundlage eines Zwölftels des Jahresurlaubs pro Beschäftigungsmonat berechnet wird.

 

Urlaubswünsche und betriebliche Regelungen in der Zahnarztpraxis

Das Bundesurlaubsgesetz regelt, dass der Urlaub möglichst zusammenhängend gewährt werden sollte, um eine effektive Erholung zu ermöglichen. Gleichzeitig sind Urlaubswünsche von Mitarbeitenden zu berücksichtigen, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. In Zahnarztpraxen kann es jedoch aufgrund von Unterbesetzungen zu Überschneidungen bei Urlaubsanfragen kommen, was in der Regel zu einer Entscheidung der Praxisleitung führt.

 

Tipp für Zahnarztpraxen:


Berücksichtigen Sie bei der Urlaubsplanung auch die Position und das Aufgabengebiet der urlaubsnehmenden Person. Bei Überschneidungen der Urlaubswünsche muss die Praxisleitung eine faire und bedarfsgerechte Lösung finden.

Urlaubsanspruch bei Teilzeitbeschäftigung

 

Auch bei Teilzeitarbeit muss der Urlaubsanspruch gemäß dem Vollzeitanspruch anteilig berechnet werden. 

Beispiel:

Eine Person arbeitet drei Tage pro Woche. Multiplizieren Sie die 20 Urlaubstage bei Vollzeit mit der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage (3), teilen Sie das Ergebnis durch fünf:
→ 20×3÷5 = 12 Tage Mindesturlaub

 

Achtung: Es wird stets zugunsten der beschäftigten Person aufgerundet.
Beispiel: 22 Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche entsprechen bei einer Drei-Tage-Woche 13,2 Tagen → aufgerundet 14 Tage Urlaub.

Praktika und Urlaubsanspruch

 

Für Praktikant*innen gibt es spezielle Regelungen zum Urlaubsanspruch. Bei einem freiwilligen Praktikum von mehr als sechs Monaten besteht ein Anspruch auf 20 Urlaubstage pro Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche. Für Pflichtpraktikant*innen (z.B. im Rahmen von Schule oder Studium) besteht kein Urlaubsanspruch, es sei denn, die Praktikant*innen sind minderjährig, in welchem Fall das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung findet.

 

Mindesturlaub nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

Jugendliche haben abhängig vom Alter einen erhöhten Anspruch auf Urlaub:

  • 15 Jahre: 25 Werktage
  • 16 Jahre: 22,5 Werktage
  • 17 Jahre: 20,83 Werktage

Fazit: Urlaub richtig planen und rechtlich absichern

 

Die Urlaubsplanung in der Zahnarztpraxis ist ein essenzieller Bestandteil der Mitarbeitermotivation und der rechtlichen Absicherung. Um Konflikte und Missverständnisse zu vermeiden, sollten die Urlaubsansprüche Zahnarztpraxis klar und transparent im Arbeitsvertrag festgelegt werden. Arbeitgeber*innen haben die Möglichkeit, über die gesetzlichen Vorgaben hinaus großzügigere Regelungen zu treffen, jedoch dürfen sie den gesetzlichen Mindesturlaub nicht unterschreiten. Mit einer durchdachten Urlaubsplanung stellen Zahnarztpraxen sicher, dass ihre Mitarbeitenden erholt und motiviert an ihre Arbeit zurückkehren.

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