Blogserie Teil 1: Wie verbindlich ist die Planung wirklich?

Softwaregestützte Dienstplanung ist heute Standard – auch in Zahnarztpraxen. Doch selbst mit digitalen Tools wie pepito tauchen im Alltag immer wieder Fragen auf: Wie verbindlich ist ein veröffentlichter Dienstplan? Darf die Praxisleitung kurzfristig Änderungen vornehmen? Und wie sieht es mit der Mitwirkungspflicht der Mitarbeitenden aus?

Wir haben dazu mit Jennifer Jessie, Fachanwältin für Medizinrecht bei Lyck+Pätzold healthcare.recht, gesprochen. In diesem ersten Teil unserer Serie „Dienstplan-Wissen für die Zahnarztpraxis“ geht es um das Thema Verbindlichkeit des Dienstplans.

Was steht, das steht?

Mit der Veröffentlichung eines Dienstplans wird die Arbeitszeitverteilung für einen bestimmten Zeitraum konkret festgelegt – auf dieser Basis organisieren sich nicht nur Behandlungen, sondern auch das Team privat. Doch ist dieser Plan juristisch bindend?

 

 

Frage: Wie verbindlich ist der Dienstplan?


Jessie: "Gesetzlich ist nicht allgemeingültig festgelegt, bis wann ein Dienstplan festgelegt sein muss. In einigen Branchen legen Tarifverträge bestimmte Fristen fest. Der Tarifvertrag für Ärzt:innen in kommunalen Krankenhäusern zum Beispiel schreibt vor, dass der Dienstplan spätestens einen Monat vor Beginn des Planungszeitraums erstellt sein muss. In der Zahnarztbranche fehlt es allerdings an einer solchen verbindlichen Vorgabe.

Aus der Rechtsprechung lässt sich auch keine eindeutig verbindliche Vorgabe entnehmen. Das Arbeitsgericht Berlin hat zwar in einem Einzelfall in einer älteren Entscheidung eine 4-tägige Ankündigungsfrist als angemessen erachtet (Urteil vom 05.10.2012, AZ: 28 Ca 10243/12). Das Gericht orientierte sich hier an der Regelung des § 12 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), wonach Arbeitgeber die Arbeitszeiten mindestens vier Tage vorher ankündigen müssen. Diese Regelung betrifft aber originär Abrufarbeitsverhältnisse, bei denen von vorneherein vertraglich vereinbart ist, dass Arbeitnehmer:innen die Arbeitsleistung nur bei entsprechendem Arbeitsanfall, also auf Abruf, zu erbringen haben. Bei den Arbeitsverhältnissen in Zahnarztpraxen handelt es sich üblicherweise nicht um solche Abrufarbeitsverhältnisse, sondern um Arbeitsverhältnisse mit festgelegten Wochenarbeitszeiten. Ein pauschaler Rückgriff auf diese 4-tägige Ankündigungsfrist nach § 12 Abs. 3 TzBfG halte ich für Zahnarztpraxen daher für ungeeignet.

Praxisinhaber:innen haben es also in erster Linie selbst in der Hand, ein für sie praxistaugliches System zur Dienstplangestaltung zu entwickeln und festzulegen, bis wann ein Dienstplan vor einem gewissen Planungszeitraum feststehen sollte. Aufgrund ihres Weisungsrechts können Arbeitgeber:innen Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen festlegen (§ 106 GewO i.V.m. § 611a Abs. 1 S. 2 BGB), sofern die Arbeitsbedingungen nicht schon durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz festgelegt sind. Billiges Ermessen bedeutet dabei, dass sie nicht nur die eigenen betrieblichen Interessen zu berücksichtigen haben, sondern sie müssen auch die Interessen der Mitarbeiter:innen angemessen mitberücksichtigen. Insgesamt sollte sich nach diesen Kriterien eine angemessene Vorlauffrist zur Erstellung von Dienstplänen etablieren lassen."

 

Dienstplan = Arbeitsanweisung


Ein festgelegter Dienstplan ist mehr als eine Organisationshilfe – er ist eine konkrete arbeitsrechtliche Weisung. Damit wird der allgemeine Arbeitsvertrag präzisiert: wann, wo und wie gearbeitet werden soll.


Was ist bei Änderungen zu beachten?


Natürlich können unvorhergesehene Ereignisse auftreten – zum Beispiel technische Probleme, Krankheitswellen oder besondere Patientensituationen. Aber auch dann gilt: Einseitige Änderungen des Plans sind in aller Regel nicht zulässig.


Praxisempfehlung: Klare Regeln, transparente Kommunikation

 

Für Praxisinhaber:innen ergibt sich daraus:

  • Schaffen Sie klare organisatorische und vertragliche Grundlagen für Ihre Dienstplanung.
  • Legen Sie im Arbeitsvertrag oder Praxishandbuch fest, wie mit Ausnahmen umgegangen wird.
  • Kommunizieren Sie Änderungen stets im Dialog – und bauen Sie auf Teamverständnis statt Druck.

 

Technik, die unterstützt: pepito


Mit der digitalen Personallösung pepito behalten Sie den Überblick über Planungen, Änderungen und Ausnahmen – rechtssicher dokumentiert und für alle einsehbar. Besonders in der Kombination mit klaren Regelwerken und wertschätzender Kommunikation entfaltet sich das volle Potenzial moderner Dienstplanung.

Fazit

Ein veröffentlichter Dienstplan ist bindend für beide Seiten – das gilt auch für Zahnarztpraxen. Änderungen bedürfen in der Regel einer einvernehmlichen Lösung. Arbeitgeber:innen sind gut beraten, bereits im Arbeitsvertrag oder Handbuch entsprechende Regelungen zu treffen und dabei sowohl die betrieblichen als auch die persönlichen Interessen des Teams im Blick zu behalten.

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