A1-Bescheinigung ab 2021 nur noch elektronisch
Das A1-Verfahren für im Ausland tätige Beschäftigte wird im kommenden Jahr vollständig in elektronischer Form abgewickelt. Nach dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz, welches ab dem 1. Januar 2021 in Kraft tritt, ist ein Ausdruck der Bescheinigung nicht mehr erforderlich.
A1-Bescheinigung für Mitarbeiter im Ausland
Wird ein Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen EU-Land oder in der Schweiz eingesetzt, dann muss der Arbeitgeber die sogenannte A1-Bescheinigung beantragen. Diese Bescheinigung dokumentiert, dass der jeweilige Mitarbeiter weiterhin dem deutschen Recht unterliegt. Fehlte diese Bescheinigung, dann drohte zwar kein Bußgeld, aber dem Mitarbeiter konnte dann im anderen Land der Zutritt zu bestimmten Bereichen (z. B. Baustellen) verweigert werden und das Gastland durfte Sozialversicherungsbeträge für den Entsendeten erheben. Schließlich fehlte ohne die A1-Bescheonigung der Nachweis darüber, dass für den Mitarbeiter bereits Sozialbeiträge in Deutschland entrichtet wurden.
Konkret gelten folgende Vorhaben und Änderungen ab 2021
- Die A1-Bescheinigung ist weiterhin nötig, wenn der Mitarbeiter regelmäßig wenigstens einen Tag im Monat
- oder wenigstens fünf Tage im Quartal
- in einem anderen EU-Land oder der Schweiz arbeitet.
- Beantragt wird die A1-Bescheinigung bei der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland).
- Der Beleg gilt für bis zu fünf Jahre.
- Der Antrag wird ab 2021 elektronisch gestellt.
- Die Bescheinigung wird dann ebenso in elektronischer Form ausgestellt.
Ab dem 1. Januar 2021 wird der Ausdruck der Bescheinigung also nicht mehr notwendig sein. Der A1-Nachweis kann stattdessen elektronisch übermittelt werden.
Vereinfachung des A1-Verfahrens für alle Branchen
Die Neuerung wird mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz festgehalten, welches das elektronische Verfahren für alle Arbeitnehmer vorschreibt - auch für Angestellte im öffentlichen Dienst. Gleiches gilt für Beschäftigte auf Hochseeschiffen, wenn das Schiff unter einer europäischen Flagge fährt und für Flugbesatzungen. Für diese Berufsgruppen wird es jeweils speziell abgestimmte Anträge geben.
Die neue elektronische Antragsstellung wird von den Softwareherstellern für Abrechnungsprogramme umgesetzt, sodass diese frühzeitig Dokumente für die Umsetzung der neuen Regelung anbieten.
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