Ausbildung trotz Corona – Was bedeutet Covid für Ausbildungsunternehmen?
In den aktuellen Krisen sind die Abläufe in vielen Unternehmen anders - auch in Ausbildungsbetrieben. Für unsere Auszubildenden bei ducito GmbH bedeutet das vor allem, dass sie häufiger im Home Office arbeiten. Alle Rechte und Pflichten aus den Ausbildungsverträgen bleiben daher ganz normal bestehen und wir können unseren Azubis – trotz der aktuellen Situation – eine spannende und lehrreiche Ausbildungszeit bieten. Was sollten Betriebe mit Lehrlingen aktuell noch beachten und wie gehen Sie mit den Herausforderungen für Ausbildungsunternehmen während Corona um?
Weniger Ausbildungsplätze angeboten
Bewerbungen für Ausbildungen können bei Betrieben, die Lehrstellen ausgeschrieben haben, ganz normal erfolgen. Online-Bewerbungen und Vorstellungsgespräche per Telefon oder Videochat sind in den Firmen aktuell keine Seltenheit. Die Ausbildungsplätze sind knapper geworden, denn währen der aktuellen Corona-Krise bieten einige Firmen keine Ausbildungen mehr an. Eine höhere Nachfrage nach Auszubildenden ist in manchen Bereichen aber auch zu verzeichnen – etwa in der Pflege.
Firmen, in denen aktuell Azubis ihre Lehre absolvieren, konnten die Ausbildungen zum Teil normal aufrechterhalten. Andere schickten die Azubis in Kurzarbeit und in einigen Fällen haben Lehrlinge ihre Ausbildungsplätze verloren, weil die Unternehmen schließen mussten.
Das gilt für Kurzarbeit oder Insolvenz
Normalerweise dürfen Auszubildende nicht in Kurzarbeit geschickt werden. Diese ist erst dann erlaubt, wenn alle anderen Optionen genutzt wurden, um das Ausbildungsverhältnis zu erhalten. Die Corona-Krise gilt aber als Ausnahme, sodass Kurzarbeit auch für Lehrlinge möglich ist. Muss ein Unternehmen schließen und kann die Ausbildung damit im Betrieb nicht fortgesetzt werden, dann muss das Unternehmen dies der Agentur für Arbeit melden. Auf diese Weise wird dann ein neuer Ausbildungsbetrieb für den Lehrling gesucht.
Minusstunden sind nicht gestattet
Mit der Kurzarbeit sollen auch Minusstunden verhindert werden, denn diese darf der Lehrling nicht ansammeln. Das Berufsbildungsgesetz regelt, dass Azubis nicht einfach nach Hause geschickt werden dürfen, wenn die Auftragslage nachlässt. Auch das Beurlauben des Auszubildenden gegen dessen Willen ist nicht erlaubt. Möglich ist nur eine bezahlte Freistellung.
Müssen Auszubildende hingegen in Quarantäne, dann wird für den Betroffenen ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Arbeitgeber müssen entsprechend der Lohnfortzahlung sechs Wochen lang weiter den Lohn des Auszubildenden übernehmen. Allerdings haben Unternehmen dann nach dem Infektionsschutzgesetz einen Anspruch darauf, sich diese Kosten vom Gesundheitsamt erstatten zu lassen.
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