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Azubi-Mindestlohn: Änderung des Berufsbildungsgesetzes

Ab 2020 können Auszubildende mit einer besseren Entlohnung rechnen, denn eine Novelle des Berufsbildungsgesetzes wird wirksam. Die Neuregelung sieht einen monatlichen Mindestlohn von 515 Euro pro Lehrling im ersten Ausbildungsjahr vor.

Mindestlohn für bis zu 90.000 Lehrlinge

Die Anpassung des Berufsbildungsgesetzes bringt wesentliche Veränderungen mit sich, wie international vergleichbare Abschlüsse, mehr Möglichkeiten für eine Ausbildung in Teilzeit und den Mindestlohn für Azubis. Ende Oktober wurde die Reform vom Bundestag verabschiedet. Die Einführung eines Mindestlohns soll nun die Berufsausbildung attraktiver machen und die Abbruchquoten reduzieren. Jeder Auszubildende, der seine Lehre ab 2020 beginnt, erhält im ersten Ausbildungsjahr mindestens 515 Euro pro Monat Vergütung. In den weiteren Ausbildungsjahren soll die Vergütung ebenfalls angehoben werden. Bis zu 90.000 Jugendliche können nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit von den Neuregelungen profitieren. So viele junge Menschen verdienten Ende 2018 weniger als 500 Euro monatlich. Für Lehrlinge die sich aktuell bereits in einer Ausbildung befinden wird sich voraussichtlich nichts ändern, da hier die bestehenden Verträge weiter gelten.

Bessere Möglichkeiten für die Ausbildung in Teilzeit

Nur in wenigen Ausnahmefällen war es bisher möglich, eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Dies war beispielsweise alleinerziehenden Lehrlingen vorbehalten oder besonders leistungsstarken Jugendlichen. Zukünftig soll die Teilzeitausbildung auch für Menschen mit Behinderung oder Lernbeeinträchtigung ermöglicht werden. Die Flexibilisierung bringt Vorteile für Auszubildende, kann die Verwaltungsarbeit für Unternehmen aber erhöhen. Für Ausbildungsbetriebe gilt es, die Arbeitszeiten der Lehrlinge zu dokumentieren und das Personalmanagement an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen.

Arbeitszeiten für Auszubildende

Lehrlinge sollen zukünftig nicht nur vom Mindestlohn profitieren, sie werden auch durch das Arbeitszeitgesetz besonders geschützt. Die Arbeits- und Pausenzeiten für Auszubildende sind genau geregelt und für minderjährige Lehrlinge gelten zusätzlich die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

  • pro Tag dürfen Auszubildende nicht mehr als 8 Stunden arbeiten
  • für volljährige Lehrlinge gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden
  • für minderjährige Lehrlinge gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden; verteilt auf 5 Tage pro Woche
  • Nachtarbeit ist für minderjährige Azubis tabu; sie dürfen nicht zwischen 20.00 und 6.00 Uhr arbeiten
  • in einigen Branchen sind Ausnahmen möglich, so dürfen Auszubildende im Bäckerhandwerk ab einem Alter von 16 Jahren schon um 5.00 Uhr morgens beginnen und 17-Jährige ab 4.00 Uhr
  • für Minderjährige gelten auch andere Pausenzeiten: nach 4,5 bis 6 Stunden sind 30 Minuten Pause erforderlich; nach mehr als 6 Stunden sollte die Pause eine Stunde lang sein

Mit diesen Regelungen sollen Sicherheit, Gesundheit und das Wohlergehen der jungen Arbeitnehmer geschützt werden, indem Mindestanforderungen an die Arbeits- und Ruhezeiten festgelegt werden. Da Lehrlinge auch parallel die Berufsschule besuchen, soll die Vereinbarkeit dieser verschiedenen Lehranforderungen aber auch von Berufs- und Privatleben erleichtert werden.

Auf Dokumentationspflicht vorbereitet sein

Die Regelungen zu den Arbeitszeiten für Lehrlinge und die zukünftigen Vorschriften zum Mindestlohn bieten nicht nur Schutz für Auszubildende, sondern greifen auch in den Geschäftsbetrieb von Unternehmen und Institutionen ein. Um die Einhaltung dieser Vorgaben sicherzustellen, muss es in jedem Unternehmen, in dem ausgebildet wird, eine Zeiterfassung geben. Hierbei hilft eine Software zur Zeiterfassung - wie pepito.

Ein smartes Personalplanungs-Tool unterstützt Ausbildungsunternehmen dabei...

  • die gesetzlichen Anforderungen an die Zeiterfassung zu erfüllen
  • die Einhaltung von Pausen und Höchstarbeitszeiten für Auszubildende zu gewährleisten
  • Überstunden zuverlässig zu erfassen
  • Auszubildende durch die automatische Arbeitszeiterfassung zu entlasten, denn Lehrlinge müssen ihre Zeiten nun nicht mehr selbst dokumentieren
  • durch die Dokumentation der Arbeitszeiten Auszubildende beim Führen ihres Berichtsheftes zu unterstützen
  • Unklarheiten und Verwechselungen bei den Einsatzzeiten zu vermeiden
  • dank der Schnittstelle zur Lohnbuchhaltung alle Neuregelungen zum Azubi-Mindestlohn einzuhalten
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