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Corona COVID-19 – Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt beachten müssen

Corona mahnt uns zur Solidarität und gegenseitiger Rücksichtnahme. Wir ermuntern dazu in diesem Geist auch Herausforderungen in Beschäftigungsverhältnissen konstruktiv zu gestalten. Die aktuell getroffenen Maßnahmen (Stand 23.03.2020) sind für viele von uns gravierende Einschränkungen. Wir möchten mit den folgenden Absätzen einige Antworten auf zentrale Fragen geben. Dabei sei darauf hingewiesen, dass wir damit keine rechtsverbindliche Beratung bieten, sondern den Kommunikationsprozess zwischen Arbeitgebern, -nehmern und öffentlichen Stellen positiv unterstützen möchten. Bleiben Sie weiterhin in regem Kontakt mit Ihrem Steuerberater und Ihrem Ansprechpartner bei der Bundesagentur für Arbeit. In diesem Sinne wünscht Ihnen Ihr pepito-Team Gesundheit und Gelassenheit in dieser aufgewühlten Zeit. 

Welche Ansprüche bestehen bei Arbeitsausfall durch das Coronavirus?

Ist der Beschäftigte infolge einer Infektion mit dem Coronavirus arbeitsunfähig erkrankt und somit an seiner Arbeitsleistung verhindert, besteht wie bei anderen Erkrankungen auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Zeitraum von sechs Wochen (§ 3 EFZG). Nach diesem Zeitraum haben gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld.

Wenn Kinder erkrankt sind und diese zu Hause bleiben müssen, können sich Eltern freistellen lassen, um Ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen. In dieser Zeit besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld von bis zu zehn Tagen pro Kind und Elternteil nach Sozialgesetzbuch (§ 45).

Welche Ansprüche bestehen bei Anordnung von Quarantäne?

§ 56 des Infektionsschutzgesetzes bietet hier die Basis für Ansprüche, wenn Personen auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes isoliert werden. Entsteht durch diese Anordnung ein Verdienstausfall, wird für diesen eine Entschädigung gezahlt.

Für einen Arbeitnehmer heißt das konkret: Ist dieser selbst Betroffener einer behördlichen Maßnahme, wie z.B. Tätigkeitsverbot oder Quarantäne, kann er weiterhin einen Entgeltanspruch gegen seinen Arbeitgeber haben. Dabei erhält er von seinem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung, maximal für sechs Wochen, eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Ausgezahlte Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Nach Ablauf der sechs Wochen zahlt der Staat in Höhe des Krankengeldes weiter.

KiTa oder Schule wegen Corona geschlossen – Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer?

Sind KiTa oder Schule geschlossen, haben Eltern natürlich weiter die Verantwortung für Ihre Kinder und müssen sich um adäquate Betreuung kümmern. Kann diese nicht sichergestellt werden, hat der angestellte Elternteil in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht, da die Leistungserfüllung unzumutbar sein dürfte (§ 275 Abs. 3 BGB).

Greift das Leistungsverweigerungsrecht, müssen Arbeitnehmer keinen Urlaub nehmen, um ihr Kind zu betreuen, sondern können sich für wenige Tage freistellen lassen und würden trotzdem bezahlt. Arbeits- oder Tarifverträge können dieses Recht jedoch einschränken oder gar vollständig ausschließen.

Kurzarbeitergeld – Was ändert sich durch Corona?

Im Schnellverfahren wurde am 13.03.2020 das Gesetz zur krisenbedingten Verbesserung beim Kurzarbeitergeld vom Bundesrat gebilligt. Durch diese Verordnung hat die Bundesregierung die Möglichkeit Unternehmen kurzfristig zu unterstützen. Die Verordnung ist bis zum 31.12.2021 befristet. Durch die beschlossenen Maßnahmen sollen Kündigungen vermieden werden.

Nun müssen nur noch mindestens 10% der Beschäftigten mehr als 10% Entgeltausfall (Brutto) haben, um eine zentrale Bedingung für die Zahlung von Kurzarbeitergeld zu erfüllen. Mitarbeiter umfasst hier auch Geringverdiener, jedoch keine Auszubildenden.

Er werden nun auch die vollständigen Sozialabgaben ausgefallener Arbeitszeit erstattet.

Außerdem soll auf den Einsatz negativen Arbeitszeitsalden (Minusstunden) zur Vermeidung von Kurzarbeit vollständig oder teilweise verzichtet werden.

Kurzarbeitergeld – Voraussetzungen

Es sind 4 Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen, um von der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld zu erhalten:

Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall (z.B. Auftragsrückgang durch Coronavirus) mit Entgeltausfall vorliegen, der auch vorrübergehend und unvermeidbar (z.B. keine Ersatztätigkeiten) sein muss. Eine gute Erklärung dafür bieten die Videos der Arbeitsagentur selbst. Es gelten die im vorherigen Abschnitt genannten Mindestbedingungen von 10% der Beschäftigten, die mindestens 10% Entgeltausfall haben.

Als Betriebliche Voraussetzung muss mindestens eine Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Kurzarbeitergeld wird zudem nur für Arbeitnehmer gezahlt, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.

Nun muss die Kurzarbeit nur noch der Bundesagentur für Arbeit gemeldet werden. Welche Schritte dazu genau nötig sind, lesen sie weiter unten.

Kurzarbeitergeld – Was wird gezahlt?

Grundsätzlich gilt: Wer nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, bekommt auch kein Kurzarbeitergeld. Die maximale Förderdauer beträgt derzeit 12 Monate, könnte aber durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf 24 Monate erweitert werden.

Gezahlt wird ein Teil des ausgefallenen Entgelts. Dieses ergibt sich aus der Differenz vom Netto-Entgelt, welches der Angestellte oder Leiharbeiter im Normalfall bezieht und dem Netto-Entgelt, dass er bei reduzierter Arbeitszeit erzielt.

Netto-Entgelt regulär

- Netto-Entgelt für reduzierte Arbeitszeit

= Netto-Entgelt-Differenz

Von dieser Netto-Entgelt-Differenz werden grundsätzlich 60% von der BA gezahlt. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt, sind es 67%. Die Sozialversicherungsbeiträge, welche für die Netto-Entgelt-Differenz anfallen, werden ebenfalls zu 100% übernommen.

Beispiel:
2000,00€ Netto-Entgelt regulär
- 1000€ Netto-Entgelt für reduzierte Arbeitszeit (50%)
= 1000€ Netto-Entgelt-Differenz
Kinderlos: 600€ Kurzarbeitergeld / 1600€ Gesamt-Einkommen
mit Kind: 670€ Kurzarbeitergeld / 1670€ Gesamt-Einkommen
Diese Rechnung soll nur eine schematische Andeutung sein. Für konkrete Beispielrechnungen empfehlen wir Ihren Steuerberater zu kontaktieren. Er kann Ihnen helfen Unterlagen für den Antrag und ggf. Informationen für die Kommunikation mit Ihren Mitarbeitern zusammen zu stellen.

Kurzarbeitergeld – Welche Schritte sind nötig?

Zunächst muss die Belegschaft über die geplante Maßnahme informiert werden. Es ist nötig eine Einverständniserklärung der Arbeitnehmer zur Einführung der Kurzarbeit einzuholen. Das kann als betriebliche Einheitsregelung geschehen oder von jedem einzelnen Arbeitnehmer separat eingeholt werden. Sollte im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden sein, steht dem Betriebsrat wegen der mit der Beantragung von Kurzarbeitergeld verbundenen Verkürzung der Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht zu. Es sind ggf. tarifvertraglich geregelte Ankündigungsfristen einzuhalten.

Die Kurzarbeit ist bei der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen. Die Anmeldung muss vor Ablauf des ersten Monats erfolgen, in dem Sie Kurzarbeitergeld erhalten wollen.

https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

Online unter: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal

Die Online-Dienste der BA sind laut Rückmeldungen derzeit wegen hohem Antragsaufkommen ausgelastet. Im Zweifelsfall wird E-Mail-Kommunikation mit Ihrem direkten Ansprechpartner bei der BA empfohlen.

Nun ist ein Leistungsantrag zu stellen.

https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

Auch zum Ablauf der Beantragung ist ein Video der BA vorhanden.

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video

Steuerliche Erleichterungen für Arbeitgeber –Anforderungen gesenkt

Die Gewährung von Steuer-Stundungen wird erleichtert. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dafür keine strengen Anforderungen zu stellen. So ist es Finanzbehörden leichter möglich Steuern zu stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde.

Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Wenn abzusehen ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.

Auf Vollstreckungsmaßnahmen wie z.B. Kontopfändungen sowie auf Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

KfW-Corona-Hilfe – massive Ausweitung der Fördermöglichkeiten

Der Kreis der Unternehmen, die sich um Fördermittel der KfW bewerben können, wird stark erweitert. Auch größere Unternehmen, die schon länger am Markt sind (<5 Jahre), haben jetzt Zugang zu einigen Förderprogrammen, aus denen sie bisher durch die Höhe des Jahresumsatzes ausgeschlossen waren.

So wurde bei KfW-Kredit[en] für Wachstum (290) der maximale Jahresumsatz antragsberechtigter Unternehmen von 2 (zwei) auf 5 (fünf) Mrd. Euro angehoben. Ebenso wurde die Beschränkung auf Investitionen in Innovation und Digitalisierung aufgehoben. So können diese Kredite nun auch für allgemeine Unternehmensfinanzierung inkl. Betriebsmittel im Wege der Konsortialfinanzierung genutzt werden. Hier wurde ebenfalls die anteilige Risikoübernahme erhöht und liegt nun bei bis zu 70%.

Nun können KfW-Unternehmerkredite (037…) bis 200 Mio. Euro auch von Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 2 Mrd. Euro (bisher 500 Mio. Euro) in Anspruch genommen werden und sind mit einer Risikoübernahme von bis zu 80% versehen. Gleiches gilt auch für ERP-Gründerkredit – universell (073…), der für junge Unternehmen ausgelegt ist, die weniger als 5 Jahre am Markt sind.

Coronairus - 4 konkrete Schritte, um jetzt Ihr Unternehmen zu sichern

Prüfen Sie Ihr innerbetriebliches Kosteneinsparpotential. Wenn möglich, reduzieren Sie Ihre laufenden Kosten, nutzen Sie Zahlungsziele aus, vereinbaren Sie Ratenzahlungen. Ggf. können Sie sogar nichtbetriebsnotwendiges Vermögen verkaufen.

Beispiele: Kfz abmelden, flexible Finanzierungsmöglichkeiten prüfen, Bonus- Urlaubs- und Weihnachtsgehälter beschränken, Vorratsbestände reduzieren, Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen verschieben, Bewirtungskosten vermeiden, Werbe-/Sponsoring-Maßnahmen einstellen, Fortbildungsmaßnahmen begrenzen etc.!

Senken Sie ihre Steuerlast – siehe „Steuerliche Erleichterungen für Arbeitgeber – Anforderungen gesenkt“

Beantragen Sie Kurzarbeitergeld, wenn Ihre Mitarbeiter nicht ausgelastet sind. Alle nötigen Schritte haben wir in anderen Abschnitten zusammengetragen. Bearbeiten Sie Ankündigung, Einführung und Beantragung in enger Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater. Reiner Hollerung von der Arbeitsagentur Nürnberg rät im DATEV Podcast zu einer Zeitnahmen Beantragung: „Wer zu lange wartet verliert.“

Nutzen Sie Fördermöglichkeiten der KfW. Mit den Förderprogrammen aus dem Vorherigen Absatz können Sie trotz aktueller Einschränkungen die Zukunft Ihres Unternehmens sichern und ggf. Schritte gehen, um es fit für die Zeit nach Corona zu machen.

Gemeinsam pragmatische Lösungen finden

Wie schon eingangs erwähnt, sollten diese Informationen nicht als Waffen in einem konfrontativeren Kampf genutzt werden, sondern als das was Sie sind: die gesetzlichen Rahmenregelungen für ein gelingendes Zusammenleben. Wenn irgend möglich sollten Wünsche, Ängste und Nöte möglichst offen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besprochen werden und das gemeinsame Erreichen einer konstruktiven Lösung im Vordergrund stehen. Das können im konkreten Fall Homeoffice, kreative Arbeitszeitmodelle, Nutzung von Urlaub und Arbeitszeitkonten sein. Wenn Sie pepito schon nutzen, helfen wir Ihnen gern dabei solche Lösungen auch innerhalb Ihrer Personaleinsatzplanung umzusetzen. Dazu stehen wir Ihnen im derzeit möglichen Rahmen zur Verfügung.

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