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Entgeltfortzahlung an Feiertagen: Wann besteht der Anspruch?

Durch Feiertage soll Arbeitnehmern weder ein Nach- noch ein Vorteil entstehen. Das hat weitreichende Bedeutung für die Frage, ob und wie Feiertage bezahlt werden. Nach § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Mitarbeiter an gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden - wobei es aber diverse Ausnahmen gibt, etwa im Gesundheitswesen. Für die Arbeit am Feiertag muss den Angestellten ein Ausgleich gewährt werden. Maßgeblich sind dabei die am jeweiligen Arbeitsort geltenden Feiertage, denn diese können sich je nach Bundesland unterscheiden.

Der jeweilige Einsatzort zählt

Wichtig ist also nicht, wo der Mitarbeiter wohnt oder wo das Unternehmen seinen Betriebssitz hat, sondern an welchem Einsatzort der Angestellte tätig ist. Die Feiertagsregelungen gelten für die Personen, die an diesem Tag in dem betreffenden Bundesland eingesetzt würden. Während beispielsweise der Karfreitag ein bundeseinheitlicher Feiertag ist, gilt der 6. Januar (Heilige drei Könige) nur in Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg als gesetzlicher Feiertag und der Buß- und Bettag gilt nur in Sachsen als Feiertag.

Entscheidend ist, ob Arbeit stattgefunden hätte

Feiertage werden nur dann bezahlt, wenn der jeweilige Angestellte an diesem Tag normalerweise gearbeitet hätte (wäre es kein Feiertag gewesen). In dem Fall ist der Feiertag nach § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bezahlen. Dabei bekommen Angestellte den Lohn, den sie an diesem Tag erhalten hätten, wäre es ein normaler Arbeitstag gewesen. Fällt die Arbeitszeit hingegen aus, beispielsweise wenn Kurzarbeit besteht, gilt auch der Tag als ausgefallen. Hätte an dem Tag ohnehin keine Arbeit stattfinden können, etwa weil der Angestellte gar nicht diesem Wochentag tätig ist, dann besteht auch kein Anspruch auf Bezahlung. Wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt und der Mitarbeiter arbeitet nie samstags, dann erhält er für den jeweiligen Feiertag natürlich keine Vergütung, denn ansonsten würde der Feiertag ja zu einem besonderen Vorteil für den Mitarbeiter führen, der den Arbeitgeber belastet.

Was gilt bei Urlaub und Krankheit?

Fällt der Feiertag auf einen Tag, an dem Urlaub genommen wurde, dann muss der Arbeitnehmer bezahlt werde. Ähnlich ist es bei einer Krankschreibung. Hier gilt ebenso die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - bis zu sechs Wochen übernimmt der Arbeitgeber die Gehaltszahlungen und das auch an den Feiertagen in dieser Zeit.

Sonderfall Ausland

Wird ein Mitarbeiter einer deutschen Firma im Ausland eingesetzt, besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes am Feiertag, schließlich gelten deutsche Feiertage ja im Ausland nicht. Anders herum haben ausländische Feiertage aber für deutsche Arbeitnehmer keine Bedeutung, auch wenn diese gerade im Ausland tätig sind. Mitarbeiter, die aus einem anderen Land nach Deutschland entsendet werden, müssen an den Feiertagen ihres Heimatlandes in Deutschland trotzdem arbeiten.

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