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Feiertagszuschläge

In manchen Unternehmen wird auch an Feiertagen gearbeitet. Hierbei entsteht die Frage, ob es einen gesetzlichen Feiertagszuschlag gibt und ob dieser gezahlt werden muss. Zusätzlich sind die Zuschläge nicht gesetzlich vorgeschrieben. Im Arbeitsgesetz ist lediglich ein Zuschlag für Nachtarbeit geregelt.

Kein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschläge

Obwohl es keinen im Arbeitsgesetz verankerten Anspruch auf einen Feiertagszuschuss gibt, können Tarifverträge oder Arbeitsverträge einen solchen vorsehen. Im Arbeitszeitgesetz ist dazu auch angegeben, dass ein Arbeitgeber innerhalb von acht Wochen einen zusätzlichen Ruhetag gewähren muss, wenn Mitarbeiter an einem Feiertag gearbeitet haben. Ein Anspruch auf einen Zuschlag kann sich darüber hinaus dann ergeben, wenn eine sogenannte betriebliche Übung besteht. Dies bedeutet, dass ein Arbeitgeber in der Vergangenheit wiederholt Feiertagszuschläge gewährt hat. Hierdurch kann ein Anrecht auf diese Zulage entstehen – im Sinne eines Gewohnheitsrechts.

Steuerliche Behandlung des Feiertagszuschlags

Der Zuschlag für einen Feiertag solle nicht mehr als 125% des Grundlohns. Dann bleibt das zusätzliche Einkommen steuerfrei, wenn an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet wurde. Gleiches gilt für eine Höhe des Zuschlages bis zu 150% des Grundlohns beim Arbeiten am Heiligabend ab 14 Uhr. Zu Silvester gilt der Zuschlag bis 125% des Grundlohns für Arbeiten ab 14 Uhr als steuerfrei. Ist der Zuschlag höher, dann müssen Sozialabgaben und Steuern abgeführt werden. Bis 25 Euro pro Stunde gilt zudem, dass keine Sozialabgaben auf einen Zuschlag fällig sind. Hier gibt es also nochmals eine Grenze, die bei der Bemessung der Zuschläge für Feiertage relevant ist.

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