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Grundrente – endlich ist der Zuschlag für die Rente da

Ab 1. Januar 2022 ist das Gesetz zum Grundrentenzuschlag in Kraft getreten. Was es zu beachten gibt und ob Sie selbst tätig werden müssen erfahren Sie im Artikel.

Rente erhöht sich für Menschen mit geringem Einkommen

Lebensleistungsrente, Zuschussrente oder Solidarrente – unter wechselnden Namen war ein Rentenzuschlag bereits mehrere Jahre geplant und wurde immer wieder diskutiert. Nun wurde der Zuschuss für Geringverdiener endlich umgesetzt. Damit soll Menschen im Ruhestand geholfen werden, die aufgrund eines geringen Einkommens nur wenig Rentenanspruch ansammeln konnten. Maximal 404 Euro (alte Bundesländer) bzw. 390 Euro (neue Bundesländer) sind als Rentenzuschlag möglich.

Wer erhält eine Grundrente?

Wer mindestens 33 Jahre lang Rentenbeiträge bezahlt hat, ist für die Grundrente berechtigt. Wer 35
Beitragsjahre vorweisen kann, erhält den Zuschuss in voller Höhe. Einberechnet werden dabei nicht nur Arbeitsjahre, sondern auch Zeiten der Pflege von Angehörigen oder der Erziehung von Kindern. Gedacht ist
die Grundrente aber nur für Personen, die zu den Geringverdienern zählten, also weniger als 80% des deutschen Durchschnitts verdient haben.

 

Grundsicherung und Grundrente – was ist der Unterschied?

Die Grundsicherung ist eine Leistung nach dem Sozialhilferecht und richtet sich an Bedürftige. Bisher hatten Menschen mit einer Rente unter 865 Euro Anspruch auf diese Leistung, die am ehesten mit ALG II verglichen werden kann. Bei der Grundsicherung werden nämlich sowohl das Einkommen des Partners bei Zusammenlebenden als auch das eigene Vermögen (Geldvermögen, Grundstücke, Häuser, PKW) angerechnet. Als Sozialleistung muss die Grundsicherung beim Sozialamt extra beantragt und nach Ablauf eines Jahres immer wieder verlängert werden. Bedürftige hatten damit also einen erheblichen bürokratischen Aufwand und wer ein eigenes Haus besaß hatte höchstwahrscheinlich gar keinen Anspruch auf die Grundsicherung, da dieses als Vermögen gewertet wurde. Die Grundrente hingegen erfordert keinen Antrag und weder das eigene Vermögen noch das Einkommen des Partners werden mit herangezogen.

Was gilt bei längerer Arbeitslosigkeit?

Der Anspruch auf Grundrente besteht nicht, wenn eine Person langzeitarbeitslos war. Zeiten der
Arbeitslosigkeit gelten nämlich nicht als Versicherungszeiten. Wenn die Langzeitarbeitslosigkeit dazu führt, dass nicht mindestens 33 Jahre lang Rentenbeiträge bezahlt wurden, dann kann keine Grundrente gewährt werden.

Was gilt bei Teilzeitbeschäftigungen?


Teilzeit-Beschäftigte hatten bisher bei der Rente das Nachsehen, denn viele Menschen, die längere Zeit weniger als 35 Stunden in der Woche beschäftigt waren, erhielten auch nur wenig Rente. Schließlich werden bei der Arbeit mit reduzierter Stundenzahl auch weniger Rentenbeiträge abgeführt. Betroffen sind etwa Personen, die wegen der Pflege von Angehörigen oder der Kindererziehung viele Jahre nicht in Vollzeit arbeiten konnten. In manchen Branchen sind Teilzeitstellen aber auch der Normalfall. Um nicht in die Grundsicherung zu fallen, müssen Angestellte etwa 40 Jahre lang mehr als rund 1940 Euro brutto pro Monat verdienen. Das entspricht ca. 32.000 Euro im Jahr. Da sich bei der Arbeit in Teilzeit aber auch ein Anspruch auf die Grundrente ergibt, kann diese einen Ausgleich schaffen und Teilzeitbeschäftigten trotz weniger Rentenpunkten eine bessere Rente bieten.

Erhalten Selbstständige auch eine Grundrente?

Zeiten der freiwilligen Versicherung werden nicht angerechnet und gelten im Sinne der Grundrente nicht als Beitragsjahre. Damit haben ehemals Selbstständige im Alter nur dann Anspruch auf die Grundrente, wenn sie mindestens 33 Jahre lang als Angestellte in die Rentenversicherung eingezahlt haben, etwa weil die
selbstständige Tätigkeit beispielsweise nur kurz ausgeübt wurde (Ausnahme: Selbstständig tätig mit Zahlung von Pflichtbeiträgen).

Einkommensgrenzen bei der Grundrente

Zusammen mit den Finanzämtern prüft die Deutsche Rentenversicherung, wer Anspruch auf die
Grundrente hat. Hier gelten bestimmte Einkommensgrenzen. In voller Höhe erhalten Senioren die Grundrente nur dann, wenn der steuerfreie Teil der Rente höchstens 1250 brutto beträgt. Bei
Ehepaaren liegt diese Grenze bei 1950 Euro. Bis zu einer Einkommenshöhe von 1600 Euro bzw. 2300 Euro (Ehepaare) wird die Rente anteilig gezahlt. Minijobs werden hierbei nicht mitgerechnet (Ausnahme: Minijobs mit eigener Beitragszahlung). Wer mehr verdient hat, der besitzt keinen Anspruch auf den Rentenzuschuss. Zum Einkommen zählen dabei auch Betriebsrenten oder Mieteinnahmen sowie Kapitalerträge. Vermögen hingegen wird nicht angerechnet. Auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung finden sich hierzu zahlreiche Rechenbeispiele (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Grundrente/grundrente_fallbeispiele_neu.html).

Für Arbeitgeber, die Rentner beschäftigen (etwa als Minijobber) ist es besonders wichtig, die Arbeitszeiten und den daraus resultierenden Lohn genau zu berechnen, etwa mit Hilfe eines Zeiterfassungs-Tools wie pepito. Denn die Einhaltung der Verdienstgrenzen muss für den Anspruch auf die Grundrente gewährleistet sein.

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