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Muss ich meinen geplanten Urlaub nehmen oder kann ich wegen Corona verschieben??

In den Urlaub fahren und sich erholen - 2020 war das für viele Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise nicht möglich. Beliebte Urlaubsziele im Ausland konnten nicht besucht werden und selbst innerhalb Deutschlands war der Reiseverkehr stark eingeschränkt. Was geschieht dann mit den Urlaubstagen, die wenig Entspannung bringen konnten? Unter bestimmten Umständen können diese nicht genutzten Urlaubstage auf das nächste Jahr übertragen werden. Entscheidend ist hierbei, ob der Urlaub bereits geplant bzw. genehmigt wurde.

Der Urlaub wurde bereits genehmigt

Wenn der Arbeitgeber den Urlaub bereits genehmigt hat, dann müssen die Urlaubstage auch so genommen werden, wie sie geplant waren. Das gilt normalerweise auch dann, wenn eine geplante Reise ausfallen musste., den Urlaub nochmal abzuändern, aber verpflichtet sind sie dazu nicht. Hier gibt es aber Ausnahmen und zwar dann, wenn wichtige Gründe vorliegen. Die Unwägbarkeiten der aktuellen Corona-Krise könnten ein solcher wichtiger Grund sein, wenn damit eine große Härte für den Arbeitnehmer verbunden ist. Diese Härte gilt aber nicht als erfüllt, wenn eine Fernreise wegen der Krise abgesagt werden muss. Wenn ein Mitarbeiter aber im Urlaub in Quarantäne muss, dann kann dies (vergleichbar mit einer Krankheit) dazu führen, dass ihm die in Quarantäne verbrachten Urlaubstage wieder neu zugesprochen werden.

Wenn der Arbeitgeber aus Kulanz einer Verschiebung bereits genehmigter Urlaube zustimmt, dann sollte er dies im Einzelfall genau begründen, etwa mit einem zeitintensiven Projekt. Ansonsten gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz: wenn ein Mitarbeiter auf eigenen Wunsch den Urlaub nochmal verschieben darf, dann kann der Arbeitgeber dies anderen Angestellten nicht verweigern.

Beantragte, aber noch nicht genehmigte Urlaube

Hat der Mitarbeiter seinen Urlaub beantragt, aber die Urlaubstage wurden durch die Dienstherren noch nicht genehmigt, dann kann der Antrag zurückgenommen werden. Dies ist vergleichbar mit einem einseitigen Vertragsangebot: Der Arbeitnehmer bietet bestimmte Tage an, die er als Urlaub nehmen möchte und so lange die andere Seite (das Unternehmen) noch nicht zugesagt hat, ist ein Zurückziehen des Antrags möglich.

Urlaub wurde noch nicht beantragt

Der Urlaub kann auch auf das nächste Jahr übertragen werden. Eigentlich sollen Arbeitnehmer ihren Urlaub in dem Jahr nutzen, in dem er anfällt, denn die Urlaubstage dienen schließlich der Erholung. Weit verbreitet ist die Regelung, dass Urlaub spätestens bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden muss und ansonsten verfällt. Trotzdem kann ein Ansparen des Urlaubs durch eine explizite Vereinbarung erlaubt werden, etwa bei einem geplanten Sabbatical. Hier muss der Arbeitgeber zustimmen. Der Betriebsrat kann bei den Urlaubsregelungen im Unternehmen ebenso ein Mitbestimmungsrecht wahrnehmen.

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