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Muss Trinkgeld versteuert werden?

In vielen Branchen sind Trinkgelder üblich - etwa in der Gastronomie oder bei Taxifahrern. Auch Frisören wird manchmal Trinkgeld spendiert, wenn die neue Frisur besonders gut aussieht. Das kleine Extra ist ein Ausdruck der Kundenzufriedenheit und ein Dankeschön für einen guten Service sowie Freundlichkeit. Die Frage, wie Trinkgeld richtig verbucht und versteuert wird, hängt davon ab, in welcher Form es gegeben wird.

Wann Trinkgeld steuerfrei ist

Zwischen 5 und 10 Prozent beträgt das Trinkgeld meist, etwa wenn ein Gast im Restaurant seine Zufriedenheit zum Ausdruck bringen möchte. Manchmal wird der zu zahlende Betrag auch nur aufgerundet oder es werden einfach ein paar Euro mehr gegeben. Dieses Extra muss nicht versteuert werden, wenn einige Bedingungen erfüllt sind:

  • das Trinkgeld gibt es zusätzlich zum vereinbarten Entgelt, es ist also kein fester Bestandteil des Gehalts (es darf dann z.B. kein Hinweis auf das Zahlen von Trinkgeld auf der Speisekarte stehen und kein Bedienzuschlag festgelegt sein)
  • der Mitarbeiter erhält das Trinkgeld direkt und somit besteht ein persönlicher Bezug
  • das Trinkgeld wird nicht in einer allgemeinen Kasse gesammelt und dann auf alle Mitarbeiter verteilt
  • Empfänger des Trinkgelds ist ein Angestellter und kein Selbstständiger oder freier Mitarbeiter

Persönlicher Bezug beim Trinkgeld wichtig

Der § 3 Nr. 51 EStG regelt die Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern. Demnach ist das Trinkgeld, welches von Kunden freiwillig an einen Angestellten eines Unternehmens gegeben wird, ohne betragsmäßige Begrenzung steuerfrei. Es gibt also keine Maximalgrenze - das Trinkgeld kann beliebig hoch sein, muss aber zusätzlich zum normalen Betrag gezahlt werden, den die Arbeitsleistung kostet. Typischerweise ist das der Fall, wenn jemand einem Kellner oder Taxifahrer usw. Trinkgeld direkt gibt. Dies ist mit dem notwendigen persönlichen Bezug gemeint. Wenn hingegen ein Rechtsanspruch besteht und das Trinkgeld nicht "freiwillig" gezahlt wird (z.B. feste Bedienzuschläge, Metergelder bei Umzugsfirmen) gelten Trinkgelder als Teil des Lohns und unterliegen daher dem Lohnsteuerabzug.

Trinkgeld bei Selbstständigen

Wer selbstständig ist - beispielsweise als selbstständiger Taxifahrer oder selbstständiger Gastronom - muss das erhaltene Trinkgeld versteuern. Denn hier gilt das extra gezahlte Geld als Betriebseinnahme und muss daher auch dokumentiert werden. Selbstständige Unternehmer müssen das erhaltene Trinkgeld über die Registrierkasse und mit einem Beleg erfassen - etwa mit einem Vectron Kassensystem, welches dank einer neuen Schnittstelle auch mit der Zeiterfassung von pepito kombiniert werden kann.

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