Steuervorteile für Elektro-Dienstfahrzeuge
Immer neue Modelle an Elektroautos kommen auf den Markt und als Firmenwagen werden diese sogar steuerlich günstiger behandelt als Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren.
Elektrofahrzeuge werden auch als Dienstwagen immer interessanter, da sie einige Steuervorteile mit sich bringen. Dies gilt etwa für den geldwerten Vorteil der Privatnutzung, der hier viel geringer ausfällt - und damit günstiger für die Angestellten ist.
Die „alte“ Dienstwagenregelung
Bei einem Dienstfahrzeug handelt es sich um einen geldwerten Vorteil. Denn alle Zuwendungen des Unternehmens (des Arbeitgebers) können als ein solcher Vorteil gesehen werden. Deshalb fallen hierfür auch Steuern an. Besteuert werden muss die Nutzung aber nur, wenn sie privat erfolgt. Bisher gab es zwei Möglichkeiten der Besteuerung: Die Ein-Prozent-Regelung und das Schreiben eines Fahrtenbuchs.
Die 1-Prozent-Regelung
Wer privat viel mit dem Firmenauto unterwegs ist, kann mit der Ein-Prozent-Regelung oft mehr sparen. Diese Regelung wird auch von den meisten Fahrern von Dienstwagen angewandt, da das Führen eines Fahrtenbuchs sehr aufwändig ist. Gemäß dem § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 des Einkommenssteuergesetzes wird das private Nutzen eines Fahrzeugs jeden Monat mit einem Prozent des Listenpreises angesetzt. Das gilt auch für Leasingfahrzeuge oder gemietete Autos.
Wer beispielsweise einen Dienstwagen mit einem Neupreis von 50.000 Euro als Dienstfahrzeug auch privat nutzen darf, muss dafür monatlich einen geldwerten Vorteil von 500 Euro versteuern - so als wäre der Bruttolohn um diese 500 Euro erhöht werden. Auf diesen Betrag müssen monatlich Sozialabgaben und Lohnsteuer gezahlt werden.
Besteuerung von Elektrofahrzeugen
Elektrofahrzeuge werden weniger besteuert. Statt der 1-Prozent-Regelung gilt hier, dass monatlich nur 0,25% des Brutto-Listenpreises für die Privatnutzung zu versteuern sind. Die Dienstwagensteuer ist somit deutlich günstiger.
Ausschlaggebend ist der Listenpreis zu dem Zeitpunkt, als das Fahrzeug erstmalig zugelassen wurde. Dies gilt bis zu einem Listenpreis bis 60.000 Euro. Teurere Fahrzeuge, wie der Tesla S, werden mit 0,5% monatlich versteuert. Die Regelungen kommen aber nicht für jedes E-Auto zur Anwendung, sondern erst für Fahrzeuge, die ab 2019 erstmalig als Firmenwagen eingesetzt werden.
Für ältere Fahrzeuge aus dem Jahr 2019 wird eine andere Regel angewandt: der anzusetzende Bruttolistenpreis wird reduziert und zwar um einen Wert, der von der Größe der Batterie und dem Zeitpunkt des Kaufs abhängt. Hierfür wird 250 mit den kWh der Batterie multipliziert. Die kWh finden sich unter Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung.
Steuervergünstigung für Hybrid-Dienstfahrzeuge
Auch für Hybride gilt die Steuer von 0,5% - also die Hälfte der Steuer im Vergleich zu Autos mit Verbrennungsmotoren. Die Vergünstigung für Hybride wird aber nur dann angewandt, wenn das Fahrzeug mindestens 40 Kilometer rein elektrisch fahren kann oder höchstens 50 Gramm CO2 pro gefahrene Kilometer ausstößt. Ab 2022 wird gefordert, dass es Hybride mindestens 60 Kilometer rein elektrisch schaffen, ab 2025 sogar 80 km.
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