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Urlaubsanspruch- was gilt bei Elternzeit?

Einen Urlaubsanspruch erwerben Arbeitnehmer auch während der Elternzeit. Geht der Mitarbeiter voll in Elternzeit, dürfen Arbeitgeber den Urlaubsanspruch jedoch kürzen. Dies ist allerdings nur für volle Kalendermonate möglich.

Elternzeit gilt nicht als Urlaub

Auch wenn sich die Elternzeit wie ein Urlaub anfühlt - schließlich ist der Mitarbeiter ja nicht vor Ort - so ist die Elternzeit für Mütter und Väter rechtlich betrachtet keine Urlaubszeit. Dies zeigt sich darin, dass Eltern während dieser Zeit weiter Urlaubsansprüche erwerben. Das Arbeitsverhältnis ruht, gilt aber nicht als beendet. Mütter und Väter sind schließlich weiter im Unternehmen angestellt. Dadurch erhalten Beschäftigte weiterhin ihren ganz normalen, vollen Urlaubsanspruch. Der Urlaubsanspruch ist also nicht davon abhängig, ob ein Mitarbeiter tatsächlich im Unternehmen tätig ist oder - wie im Falle der Elternzeit - das Arbeitsverhältnis ruht.

Urlaub bleibt erhalten

Wurde Urlaub vor der Elternzeit nicht genommen, bleibt auch dieser erhalten. Dass Urlaub aus dem Vorjahr nur begrenzt auf das Folgejahr übertragen werden kann, gilt nicht mehr während der Elternzeit. Hier kann sich der Urlaubsanspruch theoretisch über mehrere Jahre ansammeln und es verfällt nichts. Erst wenn die Elternzeit beendet ist kann der Urlaub im darauffolgenden Jahr verfallen.

Anspruch darf gekürzt werden

In der Praxis ist es gar nicht selten, dass junge Eltern sich nach der Elternzeit beruflich umorientieren und somit das Arbeitsverhältnis doch endet. Für Arbeitgeber kann dies damit verbunden sein, dass der ausscheidende Mitarbeiter seinen restlichen Urlaubsanspruch noch vor dem Verlassen des Betriebs geltend macht - sich etwa die Urlaubstage ausbezahlen lassen möchte. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall den Urlaubsanspruch des Mitarbeiters kürzen. Geregelt ist diese Möglichkeit im § 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Demnach kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für jeden Monat der Elternzeit um 1/12 des Jahresurlaubs kürzen. Jede Form von Urlaub darf gekürzt werden, sowohl der gesetzliche Mindesturlaub als auch ein laut Tarif- oder Arbeitsvertrag darüber hinausgehender Urlaubsanspruch.

Urlaubsanspruch kürzen - Rechenbeispiel

Für jeden vollen Monat, den Mütter oder Väter in Elternzeit sind, darf der Urlaubsanspruch um 1/12 gekürzt werden. Hat jemand beispielsweise 26 Urlaubstage im Jahr und geht sechs Monate in Elternzeit, dann ergeben sich 26/12*6 = 13 Urlaubstage. Es verbleibt also ein Rest von 13 Urlaubstagen. Ergeben sich durch die Rechnung halbe Urlaubstage, dann müssen diese aufgerundet werden.

Das Kürzen des Urlaubsanspruchs ist aber nur für volle Monate möglich. Beginnt die Elternzeit beispielsweise Mitte Mai, dann zählt der Mai nicht mit in die 1/12-Regelung hinein. Zudem darf der Anspruch nur gekürzt werden, wenn die frischgebackenen Eltern komplett zu Hause bleiben. Wer weiterhin in Teilzeit arbeitet, muss keine Kürzungen des Urlaubsanspruchs akzeptieren. Hier gilt aber, dass jemand, der weniger Tage als vorher arbeitet, auch weniger Urlaubsanspruch hat. Wem beispielsweise bei einer 5-Tage-Woche 26 Tage Urlaub im Jahr zustehen, der erhält, wenn er während der Elternzeit nur noch zwei Tage pro Woche arbeitet, einen reduzierten Anspruch von 11 Tagen.

Besonderheiten in der Elternzeit

Ist das Arbeitsverhältnis bereits beendet und der Mitarbeiter wartet nur noch das Ende der Kündigungsfrist ab, dann ist eine Kürzung auch nicht mehr möglich. Den nicht genommenen Urlaub muss der Arbeitgeber dann auszahlen. Übrigens gilt auch für den Mutterschutz eine Ausnahme: Hier sind die angehenden Mütter (sechs Wochen vor der Geburt) und frisch gebackenen Mütter (bis 8 Wochen nach der Entbindung) vor einer Kürzung des Urlaubs geschützt.

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