Urlaubsansprüche jetzt prüfen: Vorsicht mit den Verjährungsregeln
Was das neue BAG-Urteil für Zahnarztpraxen bedeutet
Seit Jahrzehnten galt: Wer seinen Urlaub nicht nimmt, riskiert den Verfall. Doch ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verändert diese Praxis deutlich. Denn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber tragen nun eine aktive Mitverantwortung. Wer nicht erinnert, riskiert Nachzahlungen.
Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) trat 1963 in Kraft und sah vor: Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Jahr war nur ausnahmsweise erlaubt. Spätestens nach drei Jahren galt der Urlaub als verjährt.
Das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 266/20) entschied im Dezember:
Die Verjährung beginnt erst dann, wenn der Arbeitgeber aktiv über den Urlaubsanspruch und den drohenden Verfall informiert hat.
Bleibt diese Information aus, verfällt der Urlaub nicht automatisch – auch dann nicht, wenn er über viele Jahre angesammelt wurde.
Im konkreten Fall hatte eine Steuerfachangestellte über 21 Jahre hinweg 115 Urlaubstage angesammelt. Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen wurden ihr nur 14 Tage ausgezahlt, der Rest sei laut Arbeitgeber verjährt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das BAG sahen das anders:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über offene Urlaubstage und Fristen aktiv zu informieren. Unterbleibt diese Information, beginnt keine Verjährung.
Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber müssen ihr Team rechtzeitig und nachweislich darüber informieren,
Am besten geschieht das schriftlich, zum Beispiel per E-Mail oder Nachricht im internen Kommunikationstool.
Eine transparente und jederzeit abrufbare Übersicht über Urlaubsstände ist unerlässlich. So vermeiden Sie Unklarheiten oder Konflikte, besonders beim Ausscheiden von Mitarbeitenden.
Nutzen Sie feste Termine im Jahresverlauf, zum Beispiel im Oktober oder November, um Ihr Team an noch offenen Resturlaub zu erinnern. Setzen Sie dabei eine klare Frist und dokumentieren Sie die Kommunikation.
Checkliste für Praxisinhaberinnen und -inhaber:
Urlaub verfällt nicht mehr automatisch. Als Praxisleitung sind Sie in der Pflicht, Ihr Team aktiv und rechtzeitig zu informieren. Nur dann beginnt die Verjährungsfrist. Prüfen Sie jetzt Ihre Prozesse und sorgen Sie für rechtssichere Abläufe in der Urlaubsplanung.
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