Urlaubsansprüche jetzt prüfen: Vorsicht mit den Verjährungsregeln

Was das neue BAG-Urteil für Zahnarztpraxen bedeutet

Urlaubsansprüche verjähren nicht einfach so

 

Seit Jahrzehnten galt: Wer seinen Urlaub nicht nimmt, riskiert den Verfall. Doch ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verändert diese Praxis deutlich. Denn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber tragen nun eine aktive Mitverantwortung. Wer nicht erinnert, riskiert Nachzahlungen.

 

Was ist passiert? Was sagt das neue Urteil zur Urlaubsverjährung?

 

Bisherige Regel: Urlaub verfällt nach drei Jahren

 

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) trat 1963 in Kraft und sah vor: Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Jahr war nur ausnahmsweise erlaubt. Spätestens nach drei Jahren galt der Urlaub als verjährt.

 

Neue Entscheidung: Verjährung beginnt nicht automatisch

 

Das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 266/20) entschied im Dezember:

Die Verjährung beginnt erst dann, wenn der Arbeitgeber aktiv über den Urlaubsanspruch und den drohenden Verfall informiert hat.

Bleibt diese Information aus, verfällt der Urlaub nicht automatisch – auch dann nicht, wenn er über viele Jahre angesammelt wurde.

 

Ein besonderer Fall mit Signalwirkung

 

Im konkreten Fall hatte eine Steuerfachangestellte über 21 Jahre hinweg 115 Urlaubstage angesammelt. Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen wurden ihr nur 14 Tage ausgezahlt, der Rest sei laut Arbeitgeber verjährt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das BAG sahen das anders:

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über offene Urlaubstage und Fristen aktiv zu informieren. Unterbleibt diese Information, beginnt keine Verjährung.

 

Was bedeutet das für Zahnarztpraxen?

 

1. Mitarbeitende rechtzeitig informieren

 

Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber müssen ihr Team rechtzeitig und nachweislich darüber informieren,

  • wie viele Urlaubstage noch offen sind
  • und bis wann diese genommen werden müssen

 

Am besten geschieht das schriftlich, zum Beispiel per E-Mail oder Nachricht im internen Kommunikationstool.

 

2. Urlaubsübersicht aktuell halten

 

Eine transparente und jederzeit abrufbare Übersicht über Urlaubsstände ist unerlässlich. So vermeiden Sie Unklarheiten oder Konflikte, besonders beim Ausscheiden von Mitarbeitenden.

 

3. Erinnerungen rechtzeitig planen

 

Nutzen Sie feste Termine im Jahresverlauf, zum Beispiel im Oktober oder November, um Ihr Team an noch offenen Resturlaub zu erinnern. Setzen Sie dabei eine klare Frist und dokumentieren Sie die Kommunikation.

 

Praxis-Tipp für die Umsetzung

 

Checkliste für Praxisinhaberinnen und -inhaber:

 

  • Urlaubsstände regelmäßig kontrollieren
  • Team frühzeitig und schriftlich informieren
  • Erinnerung im Kalender oder System einplanen
  • Urlaub aktiv ermöglichen, auch in stressigen Zeiten

 

Fazit: Nur wer erinnert, ist rechtlich abgesichert

 

Urlaub verfällt nicht mehr automatisch. Als Praxisleitung sind Sie in der Pflicht, Ihr Team aktiv und rechtzeitig zu informieren. Nur dann beginnt die Verjährungsfrist. Prüfen Sie jetzt Ihre Prozesse und sorgen Sie für rechtssichere Abläufe in der Urlaubsplanung.

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