Wann ist Kurzarbeit für Auszubildende möglich?
Viele Firmen setzen derzeit auf Kurzarbeit, um ihre Mitarbeiter trotz der geringeren Auftragslage halten zu können. In manchen Fällen arbeiten die Beschäftigten verkürzt, in einigen Betrieben wurden Angestellte komplett in die Kurzarbeit geschickt, bei der die Agentur für Arbeit dem Unternehmen die Lohnkosten erstattet. Alternativen sind Anpassungen des Tätigkeitsbereichs oder die verstärkte Verlagerung ins Home Office, wie wir es bei uns in der ducito GmbH für Mitarbeiter und auch für unsere Auszubildenden handhaben. Aber was ist, wenn Lehrlinge nicht einfach von zu Hause ausarbeiten können und auch keine anderen Aufgaben anfallen? Können Sie Ihre Auszubildenden dann – wie die anderen Mitarbeiter – in Kurzarbeit schicken?
Bedingungen der Kurzarbeit für Auszubildende
Im Regelfall kann für Auszubildende keine Kurzarbeit beantragt werden. Unternehmen müssen bei schlechter Auftragslage die Ausbildung beispielsweise zeitlich umgestalten, etwa indem andere Lehrinhalte vorgezogen werden oder die Lehrlinge stattdessen in einer anderen Abteilung arbeiten. Verantwortliche können den Auszubildenden ebenso Aufgaben zuweisen, die sonst im Tagesgeschäft weniger Beachtung finden. Hier gibt es aber Ausnahmen für besondere Notsituationen, wenn das Unternehmen keine Möglichkeit hat, das Ausbildungsverhältnis weiter fortzusetzen.
Werden Betriebe aufgrund er aktuellen Krise gar geschlossen, dann gibt es kaum Optionen, die Ausbildung regulär fortzusetzen. Die Agentur für Arbeit prüft in diesen Fällen dennoch den Antrag auf Kurzarbeit für Auszubildende genau. Daher empfiehlt es sich für Unternehmen, auch die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer einzubeziehen. Diese können zur Begründung des Antrags oder zu den Formalitäten der Antragsstellung beraten.
Ausbildungsvergütung muss zunächst weitergezahlt werden
Wenn Auszubildende vom Betrieb freigestellt werden, dann bleibt das Unternehmen zunächst weiter zur Zahlung der Ausbildungsvergütung verpflichtet. Denn diese Vergütung ist rein rechtlich kein normaler Arbeitslohn, sondern eine Hilfe zur Durchführung der Lehre. Mindestens sechs Wochen lang muss der Ausbildungsbetrieb die Vergütung für den Lehrling weiter entrichten - so regelt es § 19 des Berufsbildungsgesetzes.
Diese sechs Wochen beginnen mit dem Tag der Freistellung und umfassen nur die Ausfalltage. Wenn der Lehrling zwischendurch weiterarbeitet, dann verlängert sich die Verpflichtung zur Zahlung der Ausbildungsvergütung also entsprechend. Manchmal sehen Tarifverträge auch längere Laufzeiten vor. Erst nach diesen sechs Wochen Freistellung zahlt die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld für den Auszubildenden.
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