Zeiterfassung mittels Fingerabdruck ist keine Pflicht
Bei jedem Zeiterfassungssystem müssen der Arbeitsbeginn und das Ende der Tätigkeit registriert werden, um die geleisteten Stunden zu berechnen. Dies bedeutet auch, dass eine Anmeldung im System notwendig ist. Dem System muss auf diese Weise "mitgeteilt" werden, wann die Arbeitszeit des Angestellten beginnt. Hierfür gibt es zahlreiche Möglichkeiten, etwa Logins am PC, Terminals oder auch mobile Anwendungen. Manche Firmen setzen ebenso Fingerabdruck-Scanner ein. Hierbei muss zu Beginn der Tätigkeit ein Fingerabdruck auf den Scanner abgegeben werden. Dass Angestellt dazu aber nicht gezwungen werden dürfen, stellte ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg heraus.
Fingerabdruck-Scanner nicht verpflichtend
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg beschäftigte sich mit dem Fall einer radiologischen Praxis, in welcher der Arbeitgeber ein neues System der Zeiterfassung einführte. Herbei wurde ein Fingerabdruck-Scanner verwendet, auf dem die Angestellten ihren Fingerabdruck abgeben mussten, um sich bei Arbeitsbeginn anzumelden bzw. bei Arbeitsende abzumelden. Dieses neue System stieß nicht bei allen Angestellten auf Gegenliebe und einer der medizinisch-technischen Assistenten weigerte sich, das neue System zu verwenden. Hierfür wurde er vom Praxis-Chef zunächst abgemahnt und zog dann wegen dieser Abmahnung vor Gericht. Das Gericht folgte der Meinung des Angestellten. Schließlich werden hier biometrische Daten erfasst, wenn auch nur die Verzweigungen der Fingerlinien. Wenn eine Zeiterfassung solche biometrischen Daten nutzt, dann ist dafür die Einwilligung der Person notwendig (Urt. v. 04.06.2020, AZ. 10 Sa 2130/19). Generell gilt, dass biometrische Daten nur in Ausnahmefällen verarbeitet werden sollen. Die Erfassung der Arbeitszeiten ist kein solcher notwendiger Ausnahmefall, denn die Zeiterfassung kann auch über zahlreiche andere Möglichkeiten erfolgen, wie etwa eine Software wie pepito.
Mitarbeiter muss zustimmen Unternehmen
können zwar Fingerabdruck-Scanner verwenden, aber nur, wenn die Mitarbeiter damit einverstanden sind. Weigert sich der Angestellte, dann darf er nicht abgemahnt werden, denn es ist sein Recht, der Erhebung und Speicherung der biometrischen Daten zu widersprechen. Eine Weigerung stellt daher keine Verletzung der Pflichten als Arbeitnehmer dar.
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