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Urlaubsanspruch bei Minijob

Auch bei einem Minijob steht den Mitarbeitern Urlaub zu. Der Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt, welches geringfügig Beschäftigten die gleichen Rechte zuspricht wie anderen Angestellten.

Regelungen für den Minijob

Als geringfügig entlohnt gelten Tätigkeiten, bei denen das Arbeitsentgelt maximal 450 Euro monatlich beträgt. Hierbei ist es nicht entscheidend, wie viele Stunden pro Woche die Person tätig ist. Auf einen Minijob sind jedoch einige steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Regelungen nicht anwendbar, denn hier fällt für Arbeitnehmer keine Lohnsteuer an. Auch Beiträge zur Krankenversicherung muss der Minijobber nicht abführen und Rentenbeiträge muss der Arbeitnehmer nur dann zahlen, wenn er dies wünscht - hierfür wird meist eine gesonderte Vereinbarung geschlossen. In Bezug auf den Urlaubsanspruch sind Angestellte mit Minijob einem Vollzeitbeschäftigtem oder einem sozialversicherungspflichtig angestellten Arbeitnehmer aber gleichgestellt.

Gesetzlicher Urlaubsanspruch bei Minijob

Wie bei allen anderen Arbeitnehmern regelt das Bundesurlaubsgesetz den Urlaubsanspruch bei Minijobbern. Der Anspruch auf bezahlten Urlaub unterscheidet sich demnach nicht von anderen Beschäftigten, nur weil der geringfügig beschäftigte Mitarbeiter weniger verdient. Auch beim 450-Euro-Job besteht ein Recht auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen im Jahr. Wenn ein Tarifvertrag für den jeweiligen Tätigkeitsbereich oder das Unternehmen gilt und dieser mehr Urlaubstage vorsieht, dann steht dem Minijobber auch mehr Urlaub zu als nur das gesetzliche Minimum. Der Anspruch ist also nicht anders geregelt wie der eines "gewöhnlichen Arbeitnehmers".

Konkrete Berechnung des Urlaubs

Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Tagen im Jahr bezieht sich auf eine 6-Tage-Arbeitswoche - also eine Woche, in der von Montag bis Samstag gearbeitet wird. Da die meisten Arbeitnehmer aber am Wochenende frei haben und auch am Samstag nicht arbeiten, beträgt der Urlaubsanspruch bei einer Vollzeitstelle, bei Angestellten der von Montag bis Freitag tätig sind, 21 Tage im Jahr. Hier wird bereits deutlich, dass es darauf ankommt, wie viele Tage in der Woche eine Person arbeitet - und nicht, wie viel sie dabei verdient oder wie viele Stunden pro Tag der Beschäftigte tätig ist.

Typischerweise arbeiten Angestellte mit einem Minijob nicht jeden Tag in der Woche, sondern nur an einzelnen Wochentagen. Um nun genau zu bestimmen, welchen konkreten Urlaubsanspruch ein Beschäftigter mit Minijob hat, teilt man den gesetzlichen Mindesturlaub der 6-Tage-Woche durch 6 und multipliziert das Ergebnis mit der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage pro Woche. Wenn ein geringfügig Beschäftigter beispielsweise regulär drei Tage pro Woche arbeitet (egal wie viele Stunden pro Tag), dann sieht die Rechnung folgendermaßen aus: 24 Tage Mindesturlaub / 6 = 4 und das * 3 = 12 Tage. Wer also als Minijobber 3 Tage pro Woche arbeitet, hat einen gesetzlichen Mindestanspruch von 12 Urlaubstagen im Jahr. Schreibt ein Tarifvertrag eine höhere Anzahl von Urlaubstagen bei einer 6-Tage-Woche vor, so ist diese die Grundlage der Berechnung.

Urlaubstage im Blick behalten

Auch wenn sich für einzelne Angestellte mit Minijob der Urlaubsanspruch einfach berechnen lässt, so kann es doch komplizierter werden, wenn mehrere Mitarbeiter geringfügig beschäftigt sind und an unterschiedlichen Tagen oder mit unterschiedlichen Arbeitszeiten tätig werden. Tools für das Personalmanagement wie pepito helfen dabei, den Überblick nicht zu verlieren und denken bei der Einsatz- sowie Urlaubsplanung automatisch mit. So ist auch im Minijob die Urlaubsplanung kein Problem.

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