Ruhezeiten
Grundsätzlich regelt der § 5 ArbZG die Ruhezeiten zwischen den täglichen Arbeitszeiten. Vorgegeben ist dabei eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden. Es gibt aber auch Fälle, wie z.B. Bereitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft, wo die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten nicht möglich sind und durch die Rufbereitschaft geregelt sind.
Zudem müssen bei der Erstellung des Dienstplans nach dem Gesetz Ausnahmeregelungen für besondere Personengruppen beachtet werden. Gemeint sind damit Jugendliche, Schwangere und Stillende, schwerbehinderte Menschen und Zivildienstleistende.